Satzung

Interessengemeinschaft Döhrener Geschäftsleute e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Die Interessengemeinschaft Döhrener Geschäftsleute ist eine Vereinigung von gewerbetreibenden Unternehmen und Einzelpersonen in Hannover Döhren und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Beitrittserklärungen von außerhalb Döhrens ansässigen gewerbetreibenden Unternehmen und Einzelpersonen werden vorbehaltlich vom Vorstand entschieden. Über eine endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist eine gemeinschaftliche Werbung zum Wohle der Döhrener Wirtschaft. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sollten am Ende eines Geschäftsjahres Überschüsse verbleiben, so sind diese als Vorauszahlung auf das Folgejahr zu behandeln.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Gliederung des Vereins

§ 4 Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliederversammlung

  • Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
    1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes für das abgelaufeneJahr
    2. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    3. Wahl der Rechnungsprüfer
    4. der Mitgliedsbeiträge
  • Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende leitet dieVersammlung. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Jedeordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlußfähig, wennmindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Erreicht die erste Mitgliederversammlung diese Zahl nicht, ist binnen 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
  • Neu aufgenommene Mitglieder können bei Vereinsversammlungen nur stimmberechtigt beteiligt sein, wenn sie vor der Versammlung bereits entsprechend der Vorschrift § 8 bzw. § 1 endgültig aufgenommen worden sind.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokolführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstrand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressewart und zwei Beisitzern.
  • Die Vorstandstätigkeite ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand bis zur Neuwahl einen Nachfolger. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet die Vereinmittel. Der Vorstand ist beschlußfähig, bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden und der Hälfte seiner gewählten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden (§ 26 BGB) gemeinsam vertreten.

§ 7 Prüfung des Jahresabschlusses

  • Die Prüfung der Rechnungen und des Jahresabschlusses werden durch zwei Rechnugnsprüfer durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt werden.
  • Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 8 Aufnahme von Mitgliedern

  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Peronenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Erlöschen der Firma, der juristischen Person usw.
    b. Kündigung. Diese ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres zu erklären.
    c. Ausschluß. Dieser erfolgt auf Antrag durch eine Mitgliederversammlung, die mit einfacher Merhheit entscheidet. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Gemeinschaftsaktionen der Interessengemeinschaft zu beteiligen. Im Falle einer Teilnahme an einer Gemeinschaftsaktion ist das Mitglied verpflichtet, sich an den festgelegten Rahmen und Zeitplan zu halten.

§ 10 Beiträge

  • Die zur Durchführung der Aufgaben der IDG notwendigen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge und soweit diese nicht ausreichen, durch Beteiligungsumlagen aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Beteiligungsumlage richtet sich nach der jeweils beschlossenen Maßnahme. Sie wird in der Regel von der Mitgliederversammlung festgelegt, die Aufgabe kann allerdings auf einen Ausschuß delegiert werden.
  • Beiträge und andere Einnahmen, welche die notwendegen Mittel überschießen, sind als Beitragsvorauszahlungen auf das folgende Wirtschaftsjahr vorzutragen. Die Höhe der Beitragsvorauszahlung ist im Jahresabschluß festzustellen und den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  • Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres beendet, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Neue Mitglieder entrichten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

IV. Schlußbestimmungen

§ 11 Auflösung und Satzungsänderung

  • Auflösung des Vereins und Änderung der Satzungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der wesentliche Umfang der Satzungsänderung oder die Absicht, den Verein aufzulösen, müssen in der Einladung mitgeteilt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Oder die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Erreicht die erste Mitgliederversammlung diese Zahl nicht, ist binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist- Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu.
  • Liquidator ist der Vorsitzende.

Hannover, im Januar 1986

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover, am 05. August 1987 / Nr. 5583